Unsere Satzung


Satzung

Angler Hagelschadenverein

für das Herzogtum Schleswig

 


I. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Name Zweck

1. Der 1862 gegründete Verein führt den Namen Angler Hagelschadenverein für das Herzogtum Schleswig.

2. Zweck des Vereins ist die Versicherung seiner Mitglieder gegen Verluste, die ihnen an den versicherten Bodenerzeugnissen durch Hagelschlag entstehen.

3. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Hagelversicherungs-Bedingungen (AHagB) zugrunde.

 

§ 2 Rechtsstellung des Vereins

1. Der Verein ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

2. Versicherungen gegen festes Entgelt dürfen nicht abgeschlossen werden.

 

§ 3 Sitz und Geschäftsgebiet

1. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Geschäftsführers.

2. Sein Geschäftsgebiet umfasst das ehemalige Herzogtum Schleswig zwischen dem Nord-Ostsee-Kanal und der dänischen Grenze.

3. Das Geschäftsgebiet wird vom Vorstand in Distrikte eingeteilt.

 

§ 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Bauernblatt für Schleswig-Holstein.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer im Geschäftsgebiet versicherungsfähige Feldfrüchte anbaut und einen Versicherungsantrag stellt.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied eine Ausfertigung der Satzung und der AVB auszuhändigen.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss des Versicherungsvertrages.

4. Die Mitglieder dürfen dieselben Sachen nicht zugleich bei einem anderen Versicherer gegen die gleiche Gefahr versichern.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a.) mit Ablauf des Versicherungsvertrages. Mitglieder, die im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses bei dem Verein ein Amt (Vorstand, Distriktvorsteher, Schätzer) innehaben, behalten bis zum Erlöschen ihres Amtes ihre Mitgliedsrechte; Verlängerung des Amtes durch Wiederwahl ist zulässig;

b.) nach Kündigung durch den Verein oder das Mitglied, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres

c.) durch Ausschluss.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch das Versicherungsverhältnis.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der den Betroffenen schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe zu benachrichtigen hat. Ein Ausschluss mit rückwirkender Kraft ist unzulässig. Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Empfang des Auschlussbescheides Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

4. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

 

III. Vereinsorgane, Geschäftsführung, Distriktversammlung

 

§ 7 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

2. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Wahl dazu kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

3. Den Mitgliedern im Amt gewährt die Mitgliederversammlung Aufwandsentschädigungen und Reisekosten. Führt ein Mitglied im Amt die Geschäfte des Vereins, erhält es dafür eine besondere Vergütung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Alle nicht vom Vorstand zu erledigenden Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zehn Mitglieder, die nicht zum Vorstand gehören, abstimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Vertretung von Mitgliedern ist nur durch Mitglieder und nur mit schriftlicher Vollmacht gestattet, jedoch kann ein Mitglied nicht mehr als drei Mitglieder vertreten. Ehegatten können sich gegenseitig ohne Vollmacht vertreten. Für Geschäftsunfähige können nur ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Beauftragte teilnehmen und abstimmen.

3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung der Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

§ 9

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres (§ 4, Ziffer 1) statt.

2. Tag, Stunde, Versammlungsort sowie Gegenstände, über die Beschluss gefasst werden soll, sind mindestens zehn Tage vorher in der vorgeschriebenen Form (§ 4, Ziffer 2) bekanntzumachen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, in Verhinderungsfällen sein Stellvertreter, in Abwesenheit oder Verhinderung beider das an Jahren älteste der übrigen Vorstandsmitglieder.

4. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und zwei Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten und die Zahl der erschienen und vertretenen Mitglieder, das Stimmverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse angeben.

 

§ 10

1. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über die Geschäftslage des Vereins und legt den Rechnungsabschluss des letzten Geschäftsjahres zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vor.

2. Die Mitgliederversammlung wählt:

a.) die Vorstandsmitglieder auf fünf Jahre,

b.) zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzmann auf ein Jahr.

Die Schätzungen werden durch den amtierenden Vorstand, die Distriktvorsteher und weitere gewählte Mitglieder durchgeführt.

3. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder mit einstimmigem Einverständnis durch Zuruf.

4. Ferner fasst die Mitgliederversammlung Beschluss über die Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie über die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände.

5. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit das Los.

6. Anträge einzelner Mitglieder an die Mitgliederversammlung sind so frühzeitig bei dem Vorsitzenden schriftlich anzumelden, dass sie noch rechtzeitig (§ 9, Ziffer 2) bekanntgemacht werden können. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem Antrag zustimmt. Dagegen können Anträge, die eine Änderung der Satzung oder der AVB, die Jahresabschluss, die Übertragung des Versicherungsbestandes oder die Auflösung des Vereins betreffen nur nach rechtzeitiger Bekanntgabe gemäß § 9, Ziffer 2 verhandelt werden.

 

 

 

 

§ 11

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens 2 % der Mitglieder dies beantragen. Wird eine von Mitgliedern beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung nicht binnen zwei Wochen einberufen, so kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied oder mehrere Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zu Berufung ermächtigen und den Vorsitzenden für die Mitgliederversammlung bestellen. Auf diese Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens drei Besitzern.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorstand wählt unter sich den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht, der Mitgliederversammlung zur Wahl vorschlagen.

3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Willenserklärungen des Vereins müssen in seinem Namen ausgestellt und vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von einem Vorstandsmitglied oder vom Geschäftsführer unterschrieben sein.

4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichgewicht gilt als Ablehnung.

5. Als Vorstandsmitglied (oder Geschäftsführer) darf nur gewählt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.

6. Als Vorstandsmitglied (oder Geschäftsführer) ungeeignet gilt insbesondere, der

a.) wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,

b.) in den letzen fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren, Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt worden ist.

 

§ 13

1. Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere

a.) die Buchführung und Kassenverwaltung,

b.) die Festsetzung des Umlagebeitrages einschließlich des Zuschlages für die Verlustrücklage, der Säumnisgebühren, des Eintrittsgeldes und der Preise der Versicherungsgegenstände,

c.) die Prüfung der Entschädigungsansprüche und die Feststellung der Entschädigungen,

d.) die Einberufung der Mitgliederversammlungen,

e.) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Kündigung der Versicherungsverhältnisse,

f.) die Anlage von Geldern.

2. Zahlungen aus der Vereinskasse werden vom Vorsitzenden angewiesen. Der Vorstand kann die Befugnis zur Zahlungsausweisung auf ein anderes Vorstandsmitglied oder den Geschäftsführer übertragen. Bei Zahlungen über 5000 Euro ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern oder eines Vorstandsmitglieds und des Geschäftsführers erforderlich.

 

§ 14 Distriktversammlung

1. Die Mitglieder der Distrikte (§3, Ziffer 3) bilden die Distriktversammlungen. Die Distriktvorsteher und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag aus dem Distrikt vom Vorstand bestellt und von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt. Sie bleiben bis auf Widerruf im Amt.

2. Distriktversammlungen werden nach Bedarf, spätestens jedoch zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Distriktvorsteher und seines Stellvertreters einberufen. Dem Vorstand ist die Einberufung mitzuteilen. Die Distriktversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

Bei den Wahlen finden die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung sinngemäße Anwendung. Über die Distriktversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung dem Vorstand einzusenden.

3. Dem Distriktvorsteher oblieg.

a.) die Einberufung und Leitung der Distriktversammlungen,

b.) die Entgegennahme von Anmeldungen neuer Mitglieder,

c.) die Verteilung der Anbauverzeichnisse und die Entgegennahme der ausgefüllten Anbauverzeichnisse,

d.) die Durchführung der Schätzungen als Schätzungsleiter.

 

 

IV. Änderungen der Satzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHagB)

 

§ 15

1.Änderungen der Satzung der AHagB bedürfen der Zustimmung von zweidrittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Änderungen der Satzung gelten auch mit Wirkung für bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse.

3. Änderungen der §§ 1-7, 9-13 und 14-19 der AHagB gelten auch für bestehende Versicherungsverhältnisse, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.

 

V. Vermögensverwaltung

 

§ 16 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a.)den Beiträgen der Mitglieder;

b.) Zinserträgen;

c.) sonstigen Einnahmen

 

§ 17 Verlustrücklage

1. Zur Deckung von Verlusten ist eine Rücklage mindesten in Höhe von 0,5 % der jeweiligen Versicherungssumme am Ende des letzten Geschäftsjahres zu bilden.

2. Der Verlustrücklage sind zuzuführen

a.)Zinserträge

b.)sonstige Einnahmen

c.) der nach Zuführung von a.) und b.) verbleibende Jahresüberschuss.

3. hat die Verlustrücklage die Mindesthöhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, so fließen ihr nur noch die unter Ziffer 2 a.) und b.) genannten Beiträge zu.

4. Die Verlustrücklage darf vor Erreichen ihrer Mindesthöhe in Höhe des halben Bestandes und nach Erreichen ihrer Mindesthöhe in Höhe von zweidrittel ihrer Bestandes zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres in Anspruch genommen werden.

 

§ 18 Jahresüberschuss

Über die Verwendung des Jahresüberschusses, soweit eine Zuführung zur Verlustrücklage nicht durch §17 vorgeschrieben ist, beschließt die Mitgliederversammlung; insbesondere über die Zuführung zu anderen Rücklagen und über einen Vortrag auf das nächste Geschäftsjahr.

 

§ 19 Anlage des Vereinsvermögens

Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand nach aufsichtsbehördlichen Richtlinien anzulegen, soweit nicht zur Bestreitung laufender ausgaben vom Geschäftsführer eine Bargeldkasse geführt wird, deren Höchstbestand jeweils vom Vorstand festzusetzen ist.

 

VI. Auflösung

 

§ 20

Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Auflösung des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Viertels der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung  mit einer Mehrheit mindestens zweidrittel der abgegeben Stimmen beschlossen werden, Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 21

1. Nach der Auflösung findet die Abwicklung durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Abwicklern bestellen. Die Abwickler fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

2. Ergibt sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss, so wird dieser nach dem Verhältnis der Versicherungssumme des letzten Geschäftsjahres an die Mitglieder, die den Verein zur Zeit des Auflösungsbeschusses angehörten, verteilt, sofern die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, nicht eine andere Verwendung bestimmt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist durch Nachschüsse zu decken.

3. Im Übrigen finden die aus §43 des VAG ersichtlichen Bestimmungen Anwendung.